Schulordnung

Schul- und Hausordnung

Diese Schul- und Hausordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie das sonstige pädagogische Personal des Eduard-Maurer-Ober­stufenzentrums in Hennigsdorf.

Zutritt zum Schulgebäude und zu den Gebäuden haben nur Personen, die im Zu­sammenhang mit der Ausbildung stehen.

Besucher melden sich bei der Schulleitung oder in den Abteilungen an.

1. Grundsätze 

Die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten ist nur dann gewährleistet, wenn jeder sich rücksichtsvoll und kooperativ verhält, die Rechte des Anderen nicht beeinträchtigt und die für jede Gesellschaft notwendige Ordnung anerkennt und befolgt.

Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie gewährt die gleichberechtigte Bildung und Erziehung hinsichtlich der Geschlechter und der kulturellen Herkunft. Sie vermeidet, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Keine Schülerin und kein Schüler darf einsei­tig beeinflusst werden.

Das Tragen oder Zeigen von Symbolen, Bildern, Zitaten oder sonstigen Er­scheinungsbildern, die vom allgemeinen Empfinden Parteien, Organisatio­nen, Verbänden oder sonstigen Vereinigungen zugeordnet werden können, deren Ziele nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist auf dem Schul­gelände verboten. Der vom Landeskriminalamt erarbeitete Katalog „Ver­fassungsfeindliches Verhalten“ ist Gegenstand dieser Hausordnung.

2. Schulbesuch

 Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und den Weisungen der Schulleitung, der Lehrkräfte und anderer befugter Mitarbeiter nachzukommen.

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht teilzu­nehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler zu benachrichtigen. Die Benach­richtigung muss spätestens am zweiten Schultag nach dem erstmaligen Fern­bleiben schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Falle telefonischer Benach­richtigung ist die schriftliche Benachrichtigung bei Beendigung des Fern­bleibens unaufgefordert nachzureichen. Bei längerem Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift (VV-Schulbetrieb) kann aus zwingen­den Gründen eine Freistellung vom Unterricht gewährt werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers rechtzeitig schriftlich in angemessener Frist beim Klassenleiter bzw. Tutor zu stellen. Han­delt es sich um Auszubildende, so ist die Zustimmung des Ausbildungsbe­triebes bzw. bei einem Antrag des Betriebes die Zustimmung der Erzie­hungsbe­rechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erforderlich. Im Übrigen sind die weiterführenden Bestimmungen der Ver­waltungsvorschrift Schulbetrieb vom 01. Dez. 1997, zuletzt geän­dert in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Nov. 2001, anzuwenden.

Änderungen der Angaben zur Person bzw. zum Ausbildungsbetrieb sind in­nerhalb von einer Woche dem Klassenlehrer bzw. dem Tutor und dem zu­ständigen Sekre­tariat mitzuteilen.

Jede Schülerin und jeder Schüler hat vor Ausgabe der Abschluss-/Abgangs­zeugnisse bei Beendigung des Schulbesuches Folgendes zu er­ledigen:

  • Abgabe der entliehenen Bücher
  • Abgabe des Benutzerausweises der Bücherei
  • Abgabe des Schülerausweises
  • Abmeldung in der Schule und ggf. im Wohnheim

3. Stunden- und Pausenordnung

Die Unterrichts- und Pausenzeiten regeln die einzelnen Abteilungen in Ab­stimmung mit der Schulleitung.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich täglich über Veränderun­gen des Stundenplanes zu informieren. Durch die Abteilungen ist zu gewährleisten, dass der Vertretungsplan für den kommenden Tag nach dem zweiten Unterrichtsblock für Schülerinnen und Schüler ausgehangen wird (Ausnahmen möglich). Falls 10 Minuten nach Stundenbeginn kein Lehrer zum Unterricht erschienen ist, informiert der Klassensprecher oder ein an­derer Schüler der Klasse das Sekretariat.

Für Fachkabinette gelten die einzelnen Laborordnungen. Die Nutzungsanwei­sung für die mobilen Arbeitsstationen (Laptop und Beamer) ist Gegenstand der Hausordnung. Das Betreten von Fachkabinetten erfolgt grundsätzlich nur unter Aufsicht der Lehrkräfte.

Um das Unfall- und Schadensrisiko so gering wie möglich zu halten, sind die Weisungen der Lehrkräfte genau zu befolgen.

Jede Schülerin und jeder Schüler ist dafür verantwortlich, die Räume ordent­lich zu verlassen. Dazu gehören das Reinigen der Tafel, das Hoch­stellen der Stühle, das Schließen der Fenster sowie die Beseitigung des Mülles. Der unterrichtende Lehrer kontrolliert die Einhaltung der Maßnah­men.

Beim Verlassen des Schulgeländes ohne Weisung einer Lehrkraft bzw. der Schulleitung kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Näheres regelt die Gesetzgebung der Gemeindeunfallversicherung.

Die Schülerinnen und Schüler haben nach Beendigung des Unterrichts bzw. damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten das Schulgelände unverzüglich zu verlassen.

Wartezeiten, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entste­hen und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule sind davon ausgenommen. Die Schüler können sich während dieser Zeit in dafür vorgesehenen Räumen aufhalten.

4. Allgemeine Verhaltensweisen

Das Essen im Unterricht ist nicht gestattet. Offene Speisen und Getränke dürfen nicht durch das Gebäude transportiert werden.

Für Wertgegenstände und Personalpapiere sowie für persönliche Gegen­s­tände (Unterrichtsmaterialien und Bekleidung) übernimmt die Schule keine Haftung. Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat ab­zugeben. Diebstähle sind im Sekretariat zu melden.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Mopeds und Fahrrädern erfolgt auf den dafür ausgewiesenen Stellplätzen (s. Lageplan der einzelnen Objekte). Eine Haftung durch die Schule für Schäden oder Diebstahl ist ausge­schlossen.

Auf dem gesamten Schulgelände sowie im Zugangsbereich der Schule be­steht Rauch­verbot. Der Zugangsbereich der Schule ist in Aushängen aus­gewie­sen. Ebenso ist der Umgang mit offenem Feuer untersagt.

Das Mitbringen sowie der Konsum von Alkohol und Drogen aller Art ist im Schulgelände untersagt. Schülerinnen und Schüler, bei denen die ge­nannten Dinge festgestellt werden oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie während der Unterrichtszeit Alkohol oder Drogen konsumiert haben, werden umgehend vom Unterricht ausgeschlossen. Ebenso ist bei nachweislichem Rest­alkohol oder Folgen von Drogengebrauch zu verfahren. (Brandenburgisches Schulgesetz § 64 Abs. 3)

Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art sowie von pyrotechnischen Erzeug­nissen ist verboten. Das Tragen von Schuhen mit Stahlkappen ist untersagt. Näheres regelt das Rundschreiben 12/99 vom 08. Juni 1999 sowie der Waffenerlass.

Das Verteilen und Anbringen von Werbematerialien aller Art für Parteien und politische Gruppierungen sowie religiöse Organisationen ist nicht ge­stattet.

Der Gebrauch von Mobiltelefonen im Unterricht ist untersagt, um von vornherein Störungen des Unterrichts oder auch einen Betrugsversuch bei schriftlichen Leistungskontrollen auszuschließen. Entsprechende Geräte sind für diese Zeit auszuschalten und vom Arbeitsplatz zu entfernen.

Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilligen Verschmutzungen sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Mobiliar und sonstigen Gegenständen werden Schadensersatzansprüche durch den Schulträger und ggf. Strafanträge gestellt.

Jeder ist verpflichtet, von ihm verursachte oder festgestellte Schäden unver­züglich zu melden.

Jeder Unfall einer Schülerin oder eines Schülers auf dem Schulweg oder im Schulgelände ist sofort der zuständigen Lehrkraft und dem Sekretariat zu melden, auch wenn Folgen nicht sofort zu erkennen sind.

Bei Feueralarm durch Warnsignal ist das Schulgelände auf dem vorgeschriebenen Fluchtweg unverzüglich zu verlassen und der im Schulgelände vorgesehene Bereich aufzusuchen (s. Fluchtwegplan und Alarm­ordnung).

Bei Schulveranstaltungen können gesonderte Regelungen für die Ordnung im Schulgelände getroffen werden.

5. Schlussbestimmungen

 Verstöße gegen die Hausordnung sowie gegen darüber hinaus anzuwen­dende Gesetze können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ent­sprechend der Verordnung Konfliktschlichtung  über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vom 12. Okt. 1999 geahndet werden.

Schulportal Brandenburg Logo