Schulordnung
Diese Schul- und Hausordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie das sonstige pädagogische Personal des Eduard-Maurer-Oberstufenzentrums in Hennigsdorf.
Zutritt zum Schulgebäude und zu den Gebäuden haben nur Personen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Besucher melden sich bei der Schulleitung oder in den Abteilungen an.
1. Grundsätze
Die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten ist nur dann gewährleistet, wenn jeder sich rücksichtsvoll und kooperativ verhält, die Rechte des Anderen nicht beeinträchtigt und die für jede Gesellschaft notwendige Ordnung anerkennt und befolgt.
Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie gewährt die gleichberechtigte Bildung und Erziehung hinsichtlich der Geschlechter und der kulturellen Herkunft. Sie vermeidet, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden.
Das Tragen oder Zeigen von Symbolen, Bildern, Zitaten oder sonstigen Erscheinungsbildern, die vom allgemeinen Empfinden Parteien, Organisationen, Verbänden oder sonstigen Vereinigungen zugeordnet werden können, deren Ziele nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist auf dem Schulgelände verboten. Der vom Landeskriminalamt erarbeitete Katalog „Verfassungsfeindliches Verhalten“ ist Gegenstand dieser Hausordnung.
2. Schulbesuch
Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und den Weisungen der Schulleitung, der Lehrkräfte und anderer befugter Mitarbeiter nachzukommen.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss spätestens am zweiten Schultag nach dem erstmaligen Fernbleiben schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Falle telefonischer Benachrichtigung ist die schriftliche Benachrichtigung bei Beendigung des Fernbleibens unaufgefordert nachzureichen. Bei längerem Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift (VV-Schulbetrieb) kann aus zwingenden Gründen eine Freistellung vom Unterricht gewährt werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers rechtzeitig schriftlich in angemessener Frist beim Klassenleiter bzw. Tutor zu stellen. Handelt es sich um Auszubildende, so ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes bzw. bei einem Antrag des Betriebes die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erforderlich. Im Übrigen sind die weiterführenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb vom 01. Dez. 1997, zuletzt geändert in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Nov. 2001, anzuwenden.
Änderungen der Angaben zur Person bzw. zum Ausbildungsbetrieb sind innerhalb von einer Woche dem Klassenlehrer bzw. dem Tutor und dem zuständigen Sekretariat mitzuteilen.
Jede Schülerin und jeder Schüler hat vor Ausgabe der Abschluss-/Abgangszeugnisse bei Beendigung des Schulbesuches Folgendes zu erledigen:
- Abgabe der entliehenen Bücher
- Abgabe des Benutzerausweises der Bücherei
- Abgabe des Schülerausweises
- Abmeldung in der Schule und ggf. im Wohnheim
3. Stunden- und Pausenordnung
Die Unterrichts- und Pausenzeiten regeln die einzelnen Abteilungen in Abstimmung mit der Schulleitung.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich täglich über Veränderungen des Stundenplanes zu informieren. Durch die Abteilungen ist zu gewährleisten, dass der Vertretungsplan für den kommenden Tag nach dem zweiten Unterrichtsblock für Schülerinnen und Schüler ausgehangen wird (Ausnahmen möglich). Falls 10 Minuten nach Stundenbeginn kein Lehrer zum Unterricht erschienen ist, informiert der Klassensprecher oder ein anderer Schüler der Klasse das Sekretariat.
Für Fachkabinette gelten die einzelnen Laborordnungen. Die Nutzungsanweisung für die mobilen Arbeitsstationen (Laptop und Beamer) ist Gegenstand der Hausordnung. Das Betreten von Fachkabinetten erfolgt grundsätzlich nur unter Aufsicht der Lehrkräfte.
Um das Unfall- und Schadensrisiko so gering wie möglich zu halten, sind die Weisungen der Lehrkräfte genau zu befolgen.
Jede Schülerin und jeder Schüler ist dafür verantwortlich, die Räume ordentlich zu verlassen. Dazu gehören das Reinigen der Tafel, das Hochstellen der Stühle, das Schließen der Fenster sowie die Beseitigung des Mülles. Der unterrichtende Lehrer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen.
Beim Verlassen des Schulgeländes ohne Weisung einer Lehrkraft bzw. der Schulleitung kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Näheres regelt die Gesetzgebung der Gemeindeunfallversicherung.
Die Schülerinnen und Schüler haben nach Beendigung des Unterrichts bzw. damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten das Schulgelände unverzüglich zu verlassen.
Wartezeiten, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule sind davon ausgenommen. Die Schüler können sich während dieser Zeit in dafür vorgesehenen Räumen aufhalten.
4. Allgemeine Verhaltensweisen
Das Essen im Unterricht ist nicht gestattet. Offene Speisen und Getränke dürfen nicht durch das Gebäude transportiert werden.
Für Wertgegenstände und Personalpapiere sowie für persönliche Gegenstände (Unterrichtsmaterialien und Bekleidung) übernimmt die Schule keine Haftung. Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Diebstähle sind im Sekretariat zu melden.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Mopeds und Fahrrädern erfolgt auf den dafür ausgewiesenen Stellplätzen (s. Lageplan der einzelnen Objekte). Eine Haftung durch die Schule für Schäden oder Diebstahl ist ausgeschlossen.
Auf dem gesamten Schulgelände sowie im Zugangsbereich der Schule besteht Rauchverbot. Der Zugangsbereich der Schule ist in Aushängen ausgewiesen. Ebenso ist der Umgang mit offenem Feuer untersagt.
Das Mitbringen sowie der Konsum von Alkohol und Drogen aller Art ist im Schulgelände untersagt. Schülerinnen und Schüler, bei denen die genannten Dinge festgestellt werden oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie während der Unterrichtszeit Alkohol oder Drogen konsumiert haben, werden umgehend vom Unterricht ausgeschlossen. Ebenso ist bei nachweislichem Restalkohol oder Folgen von Drogengebrauch zu verfahren. (Brandenburgisches Schulgesetz § 64 Abs. 3)
Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art sowie von pyrotechnischen Erzeugnissen ist verboten. Das Tragen von Schuhen mit Stahlkappen ist untersagt. Näheres regelt das Rundschreiben 12/99 vom 08. Juni 1999 sowie der Waffenerlass.
Das Verteilen und Anbringen von Werbematerialien aller Art für Parteien und politische Gruppierungen sowie religiöse Organisationen ist nicht gestattet.
Der Gebrauch von Mobiltelefonen im Unterricht ist untersagt, um von vornherein Störungen des Unterrichts oder auch einen Betrugsversuch bei schriftlichen Leistungskontrollen auszuschließen. Entsprechende Geräte sind für diese Zeit auszuschalten und vom Arbeitsplatz zu entfernen.
Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilligen Verschmutzungen sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Mobiliar und sonstigen Gegenständen werden Schadensersatzansprüche durch den Schulträger und ggf. Strafanträge gestellt.
Jeder ist verpflichtet, von ihm verursachte oder festgestellte Schäden unverzüglich zu melden.
Jeder Unfall einer Schülerin oder eines Schülers auf dem Schulweg oder im Schulgelände ist sofort der zuständigen Lehrkraft und dem Sekretariat zu melden, auch wenn Folgen nicht sofort zu erkennen sind.
Bei Feueralarm durch Warnsignal ist das Schulgelände auf dem vorgeschriebenen Fluchtweg unverzüglich zu verlassen und der im Schulgelände vorgesehene Bereich aufzusuchen (s. Fluchtwegplan und Alarmordnung).
Bei Schulveranstaltungen können gesonderte Regelungen für die Ordnung im Schulgelände getroffen werden.
5. Schlussbestimmungen
Verstöße gegen die Hausordnung sowie gegen darüber hinaus anzuwendende Gesetze können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend der Verordnung Konfliktschlichtung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vom 12. Okt. 1999 geahndet werden.